Allgemeine Geschäftsbedingungen

Talentor Germany GmbH, Rosenheimerstraße 143c, 81671 München

(Stand März 2022)

§ 1 Allgemeines

1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen der Talentor Germany GmbH (in der Folge: „Talentor“) und einem Kunden (in der Folge: „Auftraggeber“) abgeschlossenen Verträge, insbesondere über die Suche, Vermittlung und Besetzung von Dienstnehmern inklusive der Erbringung von damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen wie die Schaltung von Inseraten oder Erstellung von Gutachten (Persönlichkeitsprofilanalysen, Aufmerksamkeitsbelastungstests und Sozialkompetenztests) etc. Sie gelten auch für alle zukünftigen Vertragsabschlüsse im Rahmen der Geschäftsbeziehung, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

2. Talentor kontrahiert ausschließlich zu den vorliegenden AGB und weist Bestimmungen in AGB des Auftraggebers, die von den vorliegenden AGB abweichen und von Talentor nicht ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden, zurück.

3. Das Zustandekommen eines Vertrages mit Talentor richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen; insbesondere kommt daher ein Vertrag mit Talentor auch durch Unterschrift oder digitale Zeichnung eines Angebotes oder einer Auftragsbestätigung (in digitaler Form oder per Mail) von Talentor durch den Auftraggeber, durch Einigung des Auftraggebers mit dem von Talentor namhaft gemachten Kandidaten über die maßgeblichen Bedingungen eines Dienst-, freien Dienst-, Werk-, Auftrags- oder sonstigen Beschäftigungsvertrages (in der Folge: „Beschäftigungsvertrages“), oder durch Tätigwerden des Kandidaten beim Auftraggeber bzw. Werkbesteller zustande.

4. Angebote von Talentor sind bis zwei Wochen nach deren Abgabe bindend.

5. Talentor wird ausschließlich als exklusiver Beratungspartner tätig und lehnt Suchaufträge, in die parallel weitere Berater involviert werden, ab. Werden im Rahmen des Talentor - Suchmandates Kandidaten aus Kontakten des Auftraggebers in den Suchprozess eingebunden, hat dies jedenfalls keinen Einfluss auf das mit Talentor vereinbarte Honorar.

§ 2 Mitteilungspflichten und Haftung

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Suchauftrag benötigten Unterlagen unverzüglich und vollständig vorzulegen und Talentor laufend von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für die Abwicklung des Auftrags von Bedeutung sein können. Dies gilt insbesondere auch für alle Tatsachen betreffend den Betrieb des Auftraggebers, die Auswirkungen auf das Arbeitsausmaß, den Arbeitsort oder das dem Dienstnehmer zustehende Entgelt haben können sowie für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von Talentor bekannt werden. Talentor ist berechtigt, den ihr aufgrund von Auftraggeber zur Verfügung gestellter, fehlerhafter, veralteter oder unvollständiger Informationen entstandenen Schaden, insbesondere den frustrierten Suchaufwand, nach den im Unternehmen geltenden Stundensätzen in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere auch für den Umstand, dass ein Kandidat sich bereits beim Auftraggeber beworben hat, Talentor von diesem Umstand aber nicht sofort in Kenntnis gesetzt wird.

2. Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, leistet Talentor keine Gewähr für das Erzielen eines bestimmten Sucherfolges, insbesondere dafür nicht, innerhalb einer bestimmten Zeit mit dem Suchauftrag bzw. Auftrag übereinstimmende Kandidaten zu finden.

3. Findet Talentor mit dem Suchauftrag übereinstimmende Kandidaten, haftet es dafür, dass die nominierten Kandidaten die angeforderte Qualifikation (=Berufsausbildung) besitzen; eine weitergehende Haftung bzw. Gewähr von Talentor sind jedoch ausgeschlossen. Insbesondere haftet Talentor nicht für Arbeitsergebnisse des nominierten Kandidaten und nicht für Schäden, die dieser in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht oder durch seine Unpünktlichkeit, sein Nichterscheinen oder sein sonstiges Fehlverhalten entstehen. Der Auftraggeber hat Talentor im Übrigen von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.

4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Qualifikation des Kandidaten ebenfalls zu überprüfen und gegebenenfalls unverzüglich Rüge zu erstatten; Talentor haftet lediglich für Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenszufügung; der Ersatz von Vermögensschäden ist jedenfalls ausgeschlossen.

§ 3 Besondere Bestimmung für die Personalvermittlung und Executive Search Leistungen

1. Leistungsgegenstand der Personalvermittlung ist die Suche, Auswahl und Nominierung (Namhaftmachung) eines dem Auftrag, insbesondere einem/r vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Anforderungsprofil/Positionsbeschreibung, entsprechenden Kandidaten durch Talentor. Darüberhinausgehende Leistungen (Inseratenschaltung, Gutachten, Bonitätsprüfungen, Reisekosten für Kandidaten, etc.) sind gesondert zu vergüten. Suchaufträge können jedoch auch aus dem Talentor bekannten oder vermuteten tatsächlichen Bedarf des Auftraggebers resultieren.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen von Talentor gemäß dem jeweils gültigen Angebot zu honorieren.

3. Wird das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem von Talentor vorgeschlagenen Mitarbeiter und dem Auftraggeber in den ersten drei (3) Monaten nach Dienstantritt aufgelöst, so leistet Talentor einen einmaligen kostenlosen Suche- und Auswahlprozess für dieselbe Position, sofern die Beauftragung zur Nachbesetzung binnen 2 Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses schriftlich erfolgt ist. Es fallen lediglich eventuell notwendige Kosten für Inserate an. Diese Garantie gilt nicht bei einer Trennung aus wirtschaftlichen sowie organisatorischen Gründen.

4. Sollten durch unsere Tätigkeit weitere Personen von Ihnen unter Vertrag genommen werden, wird für jeden zusätzlich eingestellten Kandidaten ein Honorar individuell, jedoch bei Mindestfee von 70% des ursprünglichen Honorars, berechnet. Für geplante Mehrfachbesetzungen (z.B. bei Unternehmensausbau) legen wir gerne ein auf Ihre Situation angepasstes individuelles Angebot.

§ 4 Datenschutz und Verschwiegenheit

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einhaltung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Auftraggeber behandelt sämtliche Informationen über von Talentor vorgeschlagene Kandidaten vertraulich und gibt diese nicht an Dritte weiter. Der Kunde verpflichtet sich, die Daten und Informationen von vorgestellten Kandidaten nach Abschluss des Suchauftrags bzw. nach Ablauf der gesetzlichen Speicherfristen zu löschen.

2. Der Auftraggeber willigt ein, dass seine Talentor durch die Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten innerbetrieblich von Talentor gespeichert und automatisiert verarbeitet werden; er stimmt insbesondere auch der Weitergabe der Daten zur Anbahnung von Beschäftigungs- oder damit in Zusammenhang stehenden Verträgen oder der Nutzung zur Information der Auftraggeber und Kandidaten über rechtlich oder wirtschaftlich relevante Themen zu informieren (Newsletter) zu

3. Talentor sichert Auftraggebern und Kandidaten vertrauliche Behandlung sämtlicher ihr zur Verfügung gestellten Informationen zu, ist jedoch unter Überbindung dieser Verschwiegenheitsverpflichtung berechtigt, sich bei der Durchführung des Auftrages sachverständiger Dritter zu bedienen.

§5 Honorare

1. Unser Honorar verrechnen wir in drei gleichen Raten, und zwar ein Drittel bei Auftragserteilung, ein Drittel nach der Präsentation von Kandidaten, ein Drittel zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung mit einem Kandidaten. Die Honorare sind binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt netto zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist Talentor berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat geltend zu machen. Die Aufrechnung gegen Forderungen von Talentor ist ausgeschlossen.

2. Unabhängig von dessen Ursache ist Talentor berechtigt, bei Abbruch des Suchauftrags durch den Auftraggeber insgesamt 80% des vereinbarten Gesamthonorars (bzw. die im Angebot definierten Abbruchsraten) in Rechnung zu stellen. Bereits geleistete Teilzahlungen werden dabei berücksichtigt.

3. Schließt ein Auftraggeber oder ein mit diesem verbundenes oder ihm durch persönliche oder wirtschaftliche Verbindungen nahestehendes Unternehmen mit einem von Talentor nominierten Kandidaten innerhalb von zwei Jahren ab Erhalt von dessen Daten oder innerhalb von einem Jahr ab Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einen (anderen) Beschäftigungsvertrag, so ist der Auftraggeber verpflichtet, ebenfalls das Erfolgshonorar nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Konditionen an Talentor zu bezahlen. Der Auftraggeber bzw. Werkbesteller hat das ihm durch persönliche oder wirtschaftliche Verbindungen nahestehende Unternehmen bei sonstiger Schadenersatzpflicht davon in Kenntnis zu setzen, dass bei Begründen eines Beschäftigungsverhältnisses Talentor ein entsprechendes Honorar zusteht.

4. In jedem Fall haben der Auftraggeber und der Kandidat den Abschluss eines Beschäftigungsvertrages mit ihm oder einem unter Abs. 2 genannten Unternehmen sowie die für die Berechnung des Entgelts maßgeblichen Umstände unverzüglich und vollständig, längstens aber binnen zwei Monaten nach Vertragsabschluss oder, sofern kein Vertrag errichtet wurde, nach faktischem Antritt des Beschäftigungsverhältnisses, Talentor mitzuteilen. Talentor ist berechtigt, im Falle der Säumnis durch den Auftraggeber neben dem Erfolgshonorar eine Konventionalstrafe in Höhe von 8% des Bruttojahreszielgehalts des Kandidaten bzw. des voraussichtlichen Bruttojahreshonorars geltend zu machen, wobei der Kandidat und der Auftraggeber solidarisch dafür haften.

5. Talentor ist berechtigt, Spesen und außerordentliche Zusatzkosten (Reisekosten der Kandidaten, auswärtige Vorstellungs- bzw. Auswahlgespräche etc.) in Rechnung zu stellen, wenn diese vorher mit dem Auftraggeber abgeklärt wurden.

§ 6 Vertragsbeendigung

1. Der Suchauftrag kann von beiden Vertragsparteien bzw. Vertragspartnern jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.

§ 7 Schlussbestimmungen

1. Sofern in den Mitteilungen, Verträgen und Informationen von Talentor nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich sämtliche angegebenen Beträge exklusive der aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zu entrichtenden Steuern und Abgaben.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Verträgen zwischen dem Auftraggeber und Talentor ist München. Es gilt deutsches Recht.

3. Vereinbarungen, mit denen Bestimmungen dieser AGB abgeändert oder ergänzt werden, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftlichkeitsklausel. Schriftliche Mitteilungen können mittels eingeschriebenen Briefes oder E-Mail an die Talentor zuletzt bekanntgegebene Mailadresse erfolgen.

4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Rechtsbeständigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die den durch die unwirksame Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck weitestgehend erreicht und rechtswirksam ist.

5. Zur leichteren Lesbarkeit wurde in diesen AGB auf die Unterscheidung zwischen weiblicher und männlicher Schreibweise verzichtet und jeweils die männliche Form verwendet; das betreffende Wort bezieht sich jedoch auf beide Geschlechter.


AGB Talentor Munich 2022